§ 6a TierSchG
Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Eingriffe an Tieren
§ 6a TierSchG
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2.
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2.