§ 16j TierSchGTierschutzgesetzBundesrechtZehnter Abschnitt – Durchführung des GesetzesTitel: TierschutzgesetzNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: TierSchGGliederungs-Nr.: 7833-3Normtyp: Gesetz§ 16j TierSchGVerwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können in den Ländern über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.Drucken