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§ 2 THWG
Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: THWG
Gliederungs-Nr.: 215-10
Normtyp: Gesetz

§ 2 THWG – Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung

(1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für Einsätze.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln.