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§ 1 THWG
Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: THWG
Gliederungs-Nr.: 215-10
Normtyp: Gesetz

§ 1 THWG – Rechtsform, Aufgaben und Personal

(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es technische Unterstützung insbesondere

  1. 1.

    auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie

  2. 2.

    auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zustimmt.

(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere:

  1. 1.

    technische Hilfe im Zivilschutz,

  2. 2.

    Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,

  3. 3.

    Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie

  4. 4.

    Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.

(3) Das Technische Hilfswerk besteht aus Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferinnen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten. Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt; sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.