Gesetze

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§ 5 THWG
Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: THWG
Gliederungs-Nr.: 215-10
Normtyp: Gesetz

§ 5 THWG – Beirat

Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Das Bundesministerium des Innern erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.