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§ 87 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Gewässeraufsicht, Gefahrenabwehr

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 ThürWG – Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen (1)

(1) Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits nach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes gefordert sind. Die Sanierung hat sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d WHG und § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes auszurichten.

(2) Bei Verunreinigungen kann die Wasserbehörde verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein.

(3) Das Recht zur Anordnung von Maßnahmen nach § 84 und besondere gesetzliche Regelungen zur Altlastensanierung bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).