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§ 79 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Sicherung des Wasserabflusses; Gewässer- und Hochwasserschutz

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 ThürWG – Genehmigung für bauliche Anlagen und Gebäude (1)

(1) Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen. Für die Genehmigung nach § 81 gilt Satz 2 nicht.

(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.

(4) Andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Das Einvernehmenserfordernis des Satzes 1 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).