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§ 77 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche → Zweiter Abschnitt – Verpflichtung und Umfang der Unterhaltung von Deichen

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 ThürWG – Besondere Pflichten zum Schutze und zur Unterhaltung der Deiche (1)

(1) Auf Deichen und ihren beiderseitigen, vom Deichfuß aus mindestens drei Meter breiten Geländestreifen, sind das

  1. 1.

    Entfernen der Grasnarbe,

  2. 2.

    Halten von Geflügel,

  3. 3.

    Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafhütung,

  4. 4.

    Lagern von Stoffen und beweglichen Sachen,

  5. 5.

    Fahren mit Kraftfahrzeugen und Reiten

untersagt. Auf Deichen ist das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern untersagt. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn sie der Unterhaltung des Deiches dienen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) An Deichen bedürfen einer Genehmigung der Wasserbehörde:

  1. 1.

    der Einbau baulicher Anlagen,

  2. 2.

    das Verlegen von Leitungen,

  3. 3.

    das Anlegen von Überfahrten und Wegen,

  4. 4.

    die Veränderungen am Deichkörper sowie

  5. 5.

    die Durchführung baulicher Maßnahmen in einer geringeren Entfernung als fünf Meter zum Deichfuß.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung wesentlich erschweren würde oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.

(4) Der § 30 Abs. 1 und 3 WHG gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).