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§ 73 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche → Erster Abschnitt – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 ThürWG – Planfeststellung, Plangenehmigung (1)

(1) Beim Ausbau eines Gewässers sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustande des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dieses nicht möglich ist, auszugleichen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.

(2) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 22 Abs. 1 eintreten und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

  1. 1.

    der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder

  2. 2.

    bei Nachteilen im Sinne des § 22 Abs. 1 der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen für die Allgemeinheit den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.

(3) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. In diesem Falle erstreckt sich das Enteignungsrecht auf alle für die Ausführung des Vorhabens benötigten Flächen. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Im Übrigen gilt das Thüringer Enteignungsgesetz.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).