Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 68 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche → Erster Abschnitt – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 ThürWG – Unterhaltungspflichtige (1)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt

  1. 1.

    für Gewässer erster Ordnung dem Land, soweit die Unterhaltung nicht dem Bund obliegt,

  2. 2.

    für Gewässer zweiter Ordnung den Gemeinden oder den zur Unterhaltung gegründeten Verbänden.

(2) Zur Unterhaltung und zum Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung können sich die Unterhaltungspflichtigen zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen. Ein Verband kann von Amts wegen durch die obere Wasserbehörde auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung gebildet werden, soweit die Unterhaltung zweckmäßig durch einen Verband durchgeführt werden kann.

(3) Die Wasserbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, übertragen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).