Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Vierter Teil – Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung → Zweiter Abschnitt – Wasserversorgung
§ 62 ThürWG – Sparsamer Umgang mit Wasser (1)
Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinwirken:
- 1.
Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,
- 2.
Einbau von Verbrauchsmessgeräten bei den Abnehmern,
- 3.
Verwertung von Betriebs- und Niederschlagswasser,
- 4.
Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser,
- 5.
Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte sowie
- 6.
Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).