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§ 61 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung → Zweiter Abschnitt – Wasserversorgung

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 ThürWG – Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung (1)

(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend und nachhaltig mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Die Versorgungspflicht besteht nicht für

  1. 1.

    Grundstücke im Außenbereich,

  2. 2.

    gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,

  3. 3.

    die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

(2) Der § 58 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).