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§ 60 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung → Erster Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 ThürWG – Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen (1)

(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben diese daraufhin zu überwachen, dass sie ordnungsgemäß betrieben und unterhalten werden und die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a WHG, im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten oder den im Einzelfall vorgeschriebenen höheren Wirkungsgrad erzielen.

(2) Für den Betrieb von Abwasseranlagen ist geeignetes Personal zu beschäftigen.

(2a) Die Wartung von Kleinkläranlagen hat deren Betreiber sicherzustellen. Der Betreiber einer Kleinkläranlage, die so bemessen ist, dass sie die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung einhalten kann, hat die Wartung der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen, der die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 erfüllt. Die Übertragung ist nicht erforderlich, sofern der Betreiber nach den Anforderungen dieser Verordnung die Wartung selbst durchführen kann (fachkundige Eigenwartung).

(2b) Bei Kleinkläranlagen, aus denen Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4. Dies gilt auch, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder 7 entfallen ist.

(2c) Dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 sind für seine Tätigkeiten nach Absatz 2b vom Eigentümer der Anlage seine Kosten und Auslagen zu erstatten. § 11 Abs. 2 bis 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2d) Die Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2a und 2b Anordnungen treffen.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. 1.

    dass die Unternehmer von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,

  2. 2.

    dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,

  3. 3.

    dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,

  4. 4.

    dass bestimmte Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,

  5. 5.

    in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind,

  6. 6.

    in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind,

  7. 7.

    in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Kontrolle und die Wartung sowie durch wen die Wartung einer Kleinkläranlage durchzuführen ist und welche Anforderungen an Fachbetriebe zur Wartung von Kleinkläranlagen und für die fachkundige Eigenwartung zu stellen sind. In der Verordnung kann auch geregelt werden, wie und in welcher Form personenbezogene Daten zur Erfüllung der Pflicht nach § 60 Abs. 2b erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 hat auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung zu regeln.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).