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§ 59 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung → Erster Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 ThürWG – Genehmigunsgspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen (1)

(1) Das Einleiten oder Einbringen von Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor dem Vermischen festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung. Die §§ 4 bis 6 WHG und die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nicht erforderlich, wenn die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt, für die ein Verwendbarkeits- oder Übereinstimmungsnachweis im Sinne des § 55 Abs. 4 erbracht worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach Absatz 1 in öffentliche Abwasseranlagen nur einer Anzeige bei der Wasserbehörde bedarf, wenn die Abwasserbehandlungsanlagen den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen. Sie kann für bestimmte, genehmigungsfreie Einleitungen eine Anzeigepflicht vorschreiben. Der § 54 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die §§ 118a bis 118g bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).