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§ 22 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürWG – Einwendungen im Bewilligungsverfahren (1)

(1) Außer in den Fällen des § 8 Abs. 3 WHG kann gegen die Erteilung einer Bewilligung Einwendungen erheben, wer dadurch erhebliche Nachteile zu erwarten hat, dass die Benutzung

  1. 1.

    den Wasserabfluss verändert, das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert,

  2. 2.

    den Wasserstand verändert,

  3. 3.

    die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,

  4. 4.

    seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzieht oder

  5. 5.

    die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert.

(2) Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).