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§ 19 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürWG – Erlaubnisfreiheit (1)

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, soweit im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen durchgeführt werden. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder dieser zugestimmt hat.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).