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§ 131 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Straf-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 131 ThürWG – Heilquellenschutz (1)

(1) Die nach bisherigem Recht staatlich anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Heilquellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlass neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen bestimmter Handlungen in Gebieten nach Absatz 2 zulassen, wenn das Verbot oder die Beschränkung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).