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§ 123 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Siebenter Abschnitt – Wasserbuch

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 ThürWG – Eintragung in das Wasserbuch (1)

(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG vorgeschriebenen Eintragungen einzutragen:

  1. 1.

    Heilquellenschutzgebiete (§ 52),

  2. 2.

    besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern (§ 68 Abs. 3),

  3. 3.

    die Planfeststellung oder Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 31 WHG, § 73),

  4. 4.

    die Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche Umgestalten von Deichen (§ 31 WHG, § 73),

  5. 5.

    Zwangsrechte (§§ 92 bis 100).

Erloschene Rechte sind zu löschen.

(2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).