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§ 121 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Sechster Abschnitt – Entschädigung und Ausgleich

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 ThürWG – Rechtsweg (1)

(1) Wegen des Grundes und der Höhe der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. Wenn gegen den Verwaltungsakt, der den Entschädigungsanspruch auslöst, ein Rechtsbehelf eingelegt ist, beginnt die Frist für denjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem Tage, an dem dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, für die übrigen Beteiligten mit dem tage, an dem ihnen die Mitteilung von der Unanfechtbarkeit zugestellt worden ist.

(2) Die Klage ist zu richten

  1. 1.

    gegen den zur Entschädigung Verpflichteten auf die verlangte Mehrleistung oder

  2. 2.

    gegen den zur Entschädigung Berechtigten auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Festsetzungsbescheides.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).