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§ 118b ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Fünfter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 118b ThürWG – Antragsunterlagen (1)

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen beizufügen

  1. 1.

    zu Art, Herkunft, Menge und stofflicher Belastung des Abwassers sowie zur Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,

  2. 2.

    zu Roh- und Hilfsstoffen sowie zu sonstigen Stoffen, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,

  3. 3.

    zu dem Ort des Abwasseranfalls und zur Zusammenführung von Abwasserströmen,

  4. 4.

    zu Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,

  5. 5.

    zu vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und

  6. 6.

    zu den wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine allgemein verständliche nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).