Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Fünfter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben
§ 118b ThürWG – Antragsunterlagen (1)
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen beizufügen
- 1.
zu Art, Herkunft, Menge und stofflicher Belastung des Abwassers sowie zur Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
- 2.
zu Roh- und Hilfsstoffen sowie zu sonstigen Stoffen, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
- 3.
zu dem Ort des Abwasseranfalls und zur Zusammenführung von Abwasserströmen,
- 4.
zu Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
- 5.
zu vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und
- 6.
zu den wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine allgemein verständliche nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).