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§ 118 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Vierter Abschnitt – Andere Verfahren

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 ThürWG – Beschneiungsanlagen (1)

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen bedürfen der Genehmigung. Dies gilt auch für den Betrieb bestehender Anlagen, wenn die für die Gewässerbenutzung erteilte wasserrechtliche Gestattung den Betrieb noch nicht umfassend regelt. Eine genehmigungsbedürftige Anlage nach den Sätzen 1 oder 2, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung bereits errichtet ist oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen wurde, muss innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Notwendigkeit von Benutzungsbedingungen und Auflagen erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn und soweit dies zum Schutz des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds oder aus Gründen der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit oder des Allgemeinwohls erforderlich ist. § 16 gilt entsprechend. Bedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um Auswirkungen zu verhüten, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können. Zur Beschneiung darf nur Wasser ohne Zusätze verwendet werden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entspricht, wenn danach eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).