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§ 1 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürWG – Gewässer (1)

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    für folgende Gewässer:

    1. a)

      das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),

    2. b)

      das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser),

  2. 2.

    für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.

(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet des § 22, und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf:

  1. 1.

    Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,

  2. 2.

    zeitweilig wasserführende Gräben,

  3. 3.

    Be- und Entwässerungsgräben,

  4. 4.

    Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).