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§ 7 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürWaldG – Forstliche Rahmenplanung

(1) Die forstliche Rahmenplanung dient dem in § 1 aufgeführten Zweck, insbesondere der Sicherung und Verbesserung der Rahmenbedingungen der Forstwirtschaft als Beitrag für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse des Landes. Sie hat die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Die Notwendigkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung der forstlichen Rahmenplanung richtet sich nach dem Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die forstliche Rahmenplanung ist Aufgabe der Forstbehörden. Sie umfasst das Landeswaldprogramm für die Ebene des Landes und die forstlichen Rahmenpläne für die Ebene der Planungsregionen. Das Landeswaldprogramm ist von der obersten Forstbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aufzustellen. Die forstlichen Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung erarbeitet.

(3) Die Rahmenplanung hat grundsätzlich die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen für alle Eigentumsformen als eine Einheit zu betrachten und möglichst ganzflächig zu einem standortgemäßen Optimum zu führen. Der Wald ist in der Landschaft so zu verteilen, dass seine vielfältigen, positiven Wirkungen gewährleistet und möglichst verbessert werden. Die Erholungsmöglichkeiten im Wald sind ohne ein Übermaß an Erholungseinrichtungen zu schaffen.

(4) Den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist unter Beachtung der Interessen der Waldbesitzer Rechnung zu tragen, damit die Funktionen des Waldes gesichert werden. Forstliche Rahmenplanung und Landschaftsplanung sind aufeinander abzustimmen.

(5) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die betroffenen Wald- und sonstigen Grundbesitzer, deren Zusammenschlüsse und die betroffenen Gemeinden.

(6) Näheres über die forstbehördlichen Zuständigkeiten und das Verfahren der forstlichen Rahmenplanung regelt die oberste Forstbehörde durch Verwaltungsvorschriften.