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§ 64 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Aufgaben und Organisation der Landesforstverwaltung

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 64 ThürWaldG – Forstschutz

(1) Der Forstschutz umfasst die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und allen seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 66 oder einen sonstigen, auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtung gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

(2) Der Forstschutz obliegt den Forstschutzbeauftragten. Sie werden bei Bedarf von den Polizeibehörden des Landes unterstützt.

(3) Forstschutzbeauftragte sind

  1. 1.

    die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten, im Revierdienst tätigen Forstbediensteten der Landesforstanstalt sowie der Gemeinden und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amtes) und

  2. 2.

    die Waldbesitzer oder die von ihnen beauftragten Personen, wenn eine amtliche Bestätigung durch die untere Forstbehörde vorliegt (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung).

Näheres über das amtliche Bestätigungsverfahren bestimmt die untere Forstbehörde.