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§ 62 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Aufgaben und Organisation der Landesforstverwaltung

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 62 ThürWaldG – Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land im Sinne dieses Gesetzes ausübt. Die Forstaufsicht hat die Durchführung der forstgesetzlichen Vorschriften sicherzustellen und ist so zu handhaben, dass der Wille der Waldbesitzer zu verantwortungsbewusster Mitarbeit an der Verwirklichung der gesetzlichen Ziele geweckt und gefördert und das Verständnis der Bevölkerung für die grundlegende Bedeutung des Waldes und die Belange der Waldbesitzer vertieft wird. Die Forstaufsicht wird von der unteren Forstbehörde ausgeübt. Für Bundes-, Körperschafts- und Privatforstämter obliegt die Forstaufsicht der obersten Forstbehörde.

(2) Die Forstbehörden haben

  1. 1.

    darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und anderer der Erhaltung des Waldes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienenden Rechtsvorschriften beachtet werden,

  2. 2.

    Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhüten und zu unterbinden und

  3. 3.

    die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die Angehörigen der Forstbehörden dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit den Wald jeder Eigentumsart betreten. Die Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, zur Durchführung der Aufgaben nach § 5 den Wald jeder Eigentumsart zu betreten. Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Forstbehörden alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Bediensteten hierzu Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.