Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürWaldG – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand und den Vorsitzenden und beschließt über

  1. 1.

    die Satzung und Satzungsänderungen,

  2. 2.

    die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands,

  3. 3.

    die Höhe aufzunehmender Darlehen vorbehaltlich § 46 Abs. 2 Nr. 6,

  4. 4.

    die Anstellung eigener forstlicher Fachkräfte oder den Abschluss eines Vertrags zur Durchführung des forsttechnischen Betriebs mit der unteren Forstbehörde,

  5. 5.

    die Regelung der Jagdnutzung in einem Eigenjagdbezirk,

  6. 6.

    die Festsetzung der Höhe einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand,

  7. 7.

    die Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder,

  8. 8.

    die Genehmigung zur Verteilung von Gewinn und Verlust sowie des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlags,

  9. 9.

    die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte sowie die Verpflichtung zu solchen Verfügungen,

  10. 10.

    die Durchführung des Betriebs- und Wirtschaftsplans,

  11. 11.

    sämtliche Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben des Vorstands gehören und die ihr nach der Satzung ausdrücklich zugewiesen sind.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Satzung kann bestimmen, dass sie sich auch durch andere Personen vertreten lassen können. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als einen Anteilberechtigten, so darf er nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte in der Versammlung erschienen oder vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine weitere innerhalb von einem Monat einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Stimmen beschlussfähig; Absatz 5 Satz 4 bleibt unberührt.

(5) Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder wird nach ihrer Anteilberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft bestimmt. Jedes Mitglied muss mindestens eine Stimme haben. Soweit in diesem Gesetz und in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Satzung oder eine Änderung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Mitgliederversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden, die über die Satzung oder Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt.