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§ 40 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThürWaldG – Rechtsstellung

(1) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bilden die Anteilberechtigten eine Waldgenossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Waldgenossenschaft vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Vermögenswirksame Erklärungen der Waldgenossenschaft sind für die Gesamthandsgemeinschaft abgegeben. Das Recht der Anteilberechtigten, über ihre Anteile zu verfügen, bleibt unberührt.

(2) Waldgenossenschaften können durch die oberste Forstbehörde anerkannt werden, sofern die Unterlagen der Genossenschaft oder eine gemeinschaftliche Nutzung vor dem 8. Mai 1945 das Bestehen einer altrechtlichen Waldgenossenschaft erkennen lassen. Die der Anerkennung vorausgehende Prüfung bezieht sich auf die Existenz der Waldgenossenschaft.

(3) Für das Eigentum und grundstücksgleiche Rechte der kommunalen Gebietskörperschaften gelten die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die kommunale Gebietskörperschaft ist berechtigt, den Boden einschließlich des aufstockenden Bestandes (Waldgrundstück), soweit dieser im Eigentum der kommunalen Gebietskörperschaft steht, an die jeweilige Waldgenossenschaft abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 2 ThürKO bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes, insbesondere bei langjähriger ordnungsgemäßer Forstwirtschaft auch aufgrund altrechtlicher Nutzungsrechte der Waldgenossenschaft, unter dem vollen Wert bis zur Grenze des reinen Bodenwerts zu veräußern. Falls sich die kommunale Gebietskörperschaft und die Waldgenossenschaft über den Ankauf des Waldgrundstücks durch die Waldgenossenschaft einig sind, hat ein forstlicher Gutachter ein Wertgutachten für das Waldgrundstück zu erstellen. Der zuständigen Kommunalaufsicht dient dieses Gutachten als Verkaufsgrundlage. Ratenzahlungen in Form einer Stundungsvereinbarung können vereinbart werden. Nutzungsrechte - auch altrechtliche - von Waldgenossenschaften an Waldgrundstücken einer kommunalen Gebietskörperschaft (so genannte Interessentenwaldungen) können aufgrund einer individuellen Vereinbarung zwischen der kommunalen Gebietskörperschaft und der Waldgenossenschaft - entweder durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder durch Abschluss einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung - dauerhaft festgelegt werden. Im Gegenzug steht der kommunalen Gebietskörperschaft ein Anteil am jährlich von der Waldgenossenschaft erwirtschafteten Ergebnis zu; die kommunale Gebietskörperschaft kann mit der Waldgenossenschaft abweichend von § 67 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 ThürKO bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes, insbesondere im Hinblick einer langjährigen ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, ein Entgelt in Höhe von bis zu 20 vom Hundert des jährlichen Wirtschaftsergebnisses vereinbaren. Vom Abschluss einer Dienstbarkeit oder Nutzungsvereinbarung sind Waldgenossenschaften (Interessentenwaldungen) ausgenommen, deren Nutzungsrecht im Grundbuch der jeweiligen Gemeinden eingetragen ist.