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§ 34 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Körperschaftswald

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürWaldG – Erhaltung des Waldvermögens

(1) Erlöse aus Waldveräußerungen und überplanmäßiger Nutzung sollen mit Ausnahme zweckgebundener Sonderfällungen grundsätzlich zur Erhaltung und Verbesserung des Waldes verwendet werden.

(2) Vorgriffe auf den Ertrag künftiger Jahre (Sonderfällungen) dürfen nur zur Deckung vermögenswirksamer Ausgaben in Notfällen für bestimmte Zwecke mit Genehmigung der unteren Forstbehörde vorgenommen werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann die Einsparung von Sonderfällungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlangt werden.