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§ 25 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürWaldG – Bau und Unterhaltung von Waldwegen; sonstige bauliche Anlagen

(1) Waldwege sind unter Beachtung der Belange des Naturschutzes so zu planen, zu bauen und zu unterhalten, dass bei Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gegebenheiten das Landschaftsbild, der Waldboden und angrenzende Bestände nur soweit beeinträchtigt werden, wie dies zur Erschließung unbedingt erforderlich ist.

(2) Die forstwirtschaftlichen Wegebaumaßnahmen als Neubau, grundhafter Ausbau und Instandsetzung mit Fremdmaterial sind der unteren Forstbehörde vor Maßnahmebeginn anzuzeigen.

(3) Liegt die Erschließung des Waldes im öffentlichen Interesse oder dient sie im besonderen Maße dem Zwecke dieses Gesetzes, so kann die untere Forstbehörde die Unterhaltung und den Neubau von Waldwegen anordnen. Dabei entstehende Nachteile für den Waldbesitzer begründen eine Entschädigung nach § 30. Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Vorteile haben, können in angemessenem Umfang im Zuge privatrechtlicher Regelungen an Unterhaltungskosten beteiligt werden.

(4) Die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, insbesondere Schutzhütten, Freizeit- und Sportanlagen, Parkplätze oder größere Materialentnahmestellen bedürfen der Genehmigung durch die untere Forstbehörde; diese entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Funktionen des Waldes durch die Anlagen erheblich eingeschränkt werden und dem durch Auflagen nicht begegnet werden kann. Bauliche Maßnahmen, die ausschließlich Zwecken ordnungsgemäßer Forstwirtschaft einschließlich der Jagdnutzung dienen, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.