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§ 22 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürWaldG – Aufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen

(1) Die Forstbehörden sollen auf die Aufforstung von Grenzertrags- oder sonstigen Flächen hinwirken, soweit Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Regionalplanung nicht entgegenstehen. In waldarmen Gebieten sollen auch bessere Böden aufgeforstet werden, um besondere Umweltwirkungen zu erreichen.

(2) Für die Aufforstung von Grenzertrags- oder sonstigen Flächen, die aus Gründen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Wald bestockt sein sollten, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde und der unteren Landwirtschaftsbehörde nach Anhörung der Eigentümer Aufforstungsgewanne festlegen. Für diese Flächen bedarf es keiner Aufforstungsgenehmigung nach § 21, es sei denn, die Erstaufforstung bedarf nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es genügt ein Antrag mit Angabe der anzupflanzenden Baumarten. Die untere Forstbehörde kann die Art der Aufforstung und die Frist für die Durchführung vorschreiben. Bei Flächen über fünf Hektar Größe ist auch der Träger der Regionalplanung zu hören.

(3) Bei Bedarf kann der Grundstückseigentümer bei der Planung und Durchführung auf die kostenfreie Anleitung durch die untere Forstbehörde zurückgreifen. Das Land gewährt Zuschüsse im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel.

(4) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.