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§ 21 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürWaldG – Erstaufforstung und Sukzession

(1) Die Erstaufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der oberen Landesplanungsbehörde. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Bedarf die Erstaufforstung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen dieser Vorschriften entsprechen. Erstaufforstungsgenehmigungen sind gebührenfrei.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Landschaftsplanung, oder die Bewertung der zusammenfassenden Darstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge der Erstaufforstung entgegenstehen oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Hierbei sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Wurde eine Erstaufforstung ungenehmigt bereits durchgeführt, deren Genehmigung hätte versagt werden müssen, soll sie mit Fristsetzung durch den Verursacher beseitigt werden. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Erstaufforstung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen.

(3) Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und die untere Forstbehörde am Verfahren beteiligt war.

(4) Bei Erstaufforstungen nach Absatz 1 gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.

(5) Von Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 ist in der Regel dann auszugehen, wenn spätestens fünf Jahre nach Aufgabe anderweitiger Nutzungsart Wald auf natürliche Weise (Sukzession) entstanden ist. Bei Bedarf erfolgt die Festlegung der Wald-Feld-Grenze einvernehmlich zwischen dem Eigentümer und dem Pächter der landwirtschaftlichen Fläche unter Beteiligung der unteren Forstbehörde. § 10 bleibt davon unberührt.