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§ 16 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürWaldG – Teilung von Waldgrundstücken

Die Teilung eines Waldgrundstückes bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Bei der Teilung dürfen selbstständige Waldgrundstücke unter einem Hektar in der Regel nicht gebildet werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Teilung die Funktionen des Waldes und eine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt werden.