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§ 13 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürWaldG – Waldverunreinigung

(1) Eine Waldverunreinigung liegt vor, wenn nicht der Waldbewirtschaftung dienende Gegenstände oder Stoffe im Wald gelagert, zurückgelassen oder eingeleitet werden.

(2) Wird durch die untere Forstbehörde eine Abfallablagerung festgestellt, die gleichzeitig ein Verstoß gegen geltendes Abfallrecht ist, ist diese zu erfassen und die zuständige Abfallbehörde über den Sachverhalt zu informieren.

(3) Die Regelungen des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 23. November 2017 (GVBl. S. 246) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.