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§ 11 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürWaldG – Waldschutz

(1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, den Wald gegen Gefahr drohende Übervermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, gegen schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und Forstfrevel nach besten Kräften zu schützen und vor Schäden zu bewahren. Der Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen und solche der Überwachung. Bei allen Schutzmaßnahmen sind möglichst umweltverträgliche Verfahren anzuwenden.

(2) Die Waldbesitzer haben Gefahr drohende Vermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere und festgestellte Waldschäden umgehend der unteren Forstbehörde zu melden.

(3) Im Rahmen ihrer Forstaufsichtspflicht hat die untere Forstbehörde die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwenden, die dem Wald insbesondere durch Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, durch Naturereignisse oder Feuer drohen.

(4) Einzäunungen von Waldflächen dürfen nur aus Gründen des Waldschutzes und zum Schutz der Waldverjungung, Pflanzgärten, Saatgutplantagen und forstlichen Sonderkulturen sowie zum Schutz von Leben und Gesundheit der Waldbesucher erfolgen. Funktionslos gewordene Einzäunungen sind zu beseitigen.

(5) Die untere Forstbehörde kann bei waldbedrohenden Forstschutzsituationen Schutzmaßnahmen anordnen und nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern der Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar ist. Besteht eine durch das für Forsten zuständige Ministerium bestätigte waldbedrohende Forstschutzsituation größeren Umfangs, entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte nach diesem Absatz. Die Kosten für die Schutzmaßnahmen sind von den betroffenen Waldbesitzern nach dem Umfang ihrer beteiligten Flächen gemeinsam zu tragen. Das Land kann einen Teil der Kosten übernehmen, wenn die Schutzmaßnahmen überwiegend wegen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet oder durchgeführt werden. Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(6) Die Verwendung von Komposten im Wald ist verboten.

(7) Ausnahmen von Absatz 6 genehmigt die untere Forstbehörde. Genehmigungen können insbesondere erteilt werden für:

  1. 1.

    die Substratverwendung zur Pflanzenanzucht,

  2. 2.

    Rekultivierungsmaßnahmen in Bergbaufolgelandschaften oder

  3. 3.

    die Anlage von Wildäckern.