§ 9 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Zustellungsverfahren → Dritter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für alle Zustellungsarten
§ 9 ThürVwZVG – Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich eine formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5a in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.