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§ 48 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Vierter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürVwZVG – Zwangsgeld

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.

(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens zehn und höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsschuldners an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.

(3) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts beigetrieben. Wird eine Verpflichtung nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht vollständig erfüllt, so ist das Zwangsgeld festzusetzen. Die Zwangsgeldforderung wird mit der Festsetzung fällig (§ 33 Abs. 2 Nr. 2).