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§ 47 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Vierter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürVwZVG – Anwendung der Zwangsmittel

(1) Wird die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden. Zwangsmittel dürfen so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

(2) Zwangsmittel können auch neben der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße angewendet werden.

(3) Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn die Leistung, die erzwungen werden soll, für den Vollstreckungsschuldner unmöglich ist.

(4) Die Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, sobald der Zweck der Zwangsvollstreckung erfüllt ist. Die Forderung von Gebühren und Auslagen bleibt unberührt.

(5) Soweit bei der Anwendung der Zwangsmittel nach den §§ 50 bis 53 die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeiaufgabengesetz vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt anwenden und die dort zugelassenen Waffen gebrauchen.