Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38a ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 38a ThürVwZVG – Versteigerung im Internet

(1) Die Versteigerung kann auch mit Hilfe elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch eine allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. Auf die Versteigerung im Internet finden die Bestimmungen der Abgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung über jede Plattform zulässig ist, sofern über diese eine öffentlich-rechtliche Verwertung erfolgt, und der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde als Zahlung des Vollstreckungsschuldners im Sinne des § 299 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt.

(2) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das für die Versteigerung im Internet nach Absatz 1 zu beachtende besondere Verfahren und die Versteigerungsplattform zu bestimmen.