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§ 20 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürVwZVG – Vollstreckungsschuldner

(1) Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren richtet.

(2) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  1. 1.

    wer eine Leistung im Sinne des § 18 Abs. 1 schuldet oder

  2. 2.

    wer für eine Leistung, die ein anderer aufgrund des § 18 Abs. 1 schuldet, persönlich haftet.

(3) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, steht dem Vollstreckungsschuldner gleich, soweit seine Duldungspflicht reicht.

(4) Wird der Vollstreckungsschuldner als Rechtsnachfolger eines anderen in Anspruch genommen, so kann die Vollstreckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die zur Zeit des Todes des Vollstreckungsschuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohne Vollstreckungsvoraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlass fortgesetzt werden. § 779 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.