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§ 2 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Zustellungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Arten der Zustellung

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürVwZVG – Begriff der Zustellung, Zustellungsarten

(1) Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks oder eines elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Zugestellt wird:

  1. 1.

    im Fall des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer,

  2. 2.

    im Fall des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet,

  3. 3.

    im Fall des § 5b durch einen nach § 17 des DeMail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Dienstanbieter oder

  4. 4.

    durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6).

Daneben gelten die in den §§ 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.