Gesetze

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§ 57 ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Landesrecht Thüringen

Teil IV – Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Titel: Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 ThürVwVfG – Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.