§ 56 ThürVVO
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren → Erster Abschnitt – Zentrales Vergabeverfahren
§ 56 ThürVVO – Sonstige Bestimmungen
Die §§ 36 bis 55 gelten entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist, für Fernstudiengänge und für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.