Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 ThürVVO
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren → Erster Abschnitt – Zentrales Vergabeverfahren

Titel: Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKapVO
Gliederungs-Nr.: 221-4-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 ThürVVO – Überprüfungstatbestände

(1) Das nach den §§ 41 bis 48 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn folgende Tatbestände nach den Nummern 1 bis 6 gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen, oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals nach § 43 Abs. 1 durch Studierende höherer Semester nach Nummer 7 erforderlich ist:

  1. 1.

    Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung,

  2. 2.

    Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln,

  3. 3.

    Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern,

  4. 4.

    Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin,

  5. 5.

    Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin,

  6. 6.

    abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin,

  7. 7.

    eine gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.

(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal nach § 43 Abs. 1 eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

  1. 1.

    besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern,

  2. 2.

    besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln oder

  3. 3.

    Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern.