Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle → Zweiter Unterabschnitt – Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürVerfSchG – Beauftragung eines Sachverständigen

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben zu beauftragen, Untersuchungen durchzuführen. Dieser hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis seiner Untersuchung zu berichten. Für die Tätigkeit des Sachverständigen sowie seinen Bericht gelten § 24 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 28, 29 und 32 entsprechend.

(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder entscheiden, dass dem Landtag ein schriftlicher oder mündlicher Bericht zu den Untersuchungen erstattet wird. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchungen wiederzugeben; § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Bericht darf auch personenbezogene Daten enthalten, soweit dies für eine nachvollziehbare Darstellung der Untersuchung und des Ergebnisses erforderlich ist und die Betroffenen entweder in die Veröffentlichung eingewilligt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt. Vor einer Veröffentlichung sind die Betroffenen anzuhören, um ihnen Gelegenheit zu geben, rechtzeitig effektiven Rechtsschutz zu erlangen.