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§ 28 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle → Erster Unterabschnitt – Grundsätze

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürVerfSchG – Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung

(1) Die Verpflichtung der Landesregierung nach § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 29 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Amtes für Verfassungsschutz unterliegen.

(2) Die Landesregierung kann die Unterrichtung nach § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 29 Abs. 1 nur verweigern sowie den in § 29 Abs. 2 genannten Personen auferlegen, ihre Auskunft einzuschränken oder zu verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Landesregierung eine Unterrichtung ab, so hat das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium dies der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen.