Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Vierter Abschnitt – Übermittlungsbestimmungen
§ 22 ThürVerfSchG – Übermittlungsverbote
(1) Die Übermittlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hat zu unterbleiben, wenn
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für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
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überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Übermittlungspflicht des Amtes für Verfassungsschutz nach § 12 Abs. 5 Satz 3 oder § 21 Abs. 2 an andere Sicherheitsbehörden besteht, bei
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Verbrechen,
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Vergehen, wenn die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt,
und es sich nicht um Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder anderer Landesämter für Verfassungsschutz handelt, die im Rahmen der Unterrichtungspflichten nach § 6 BVerfSchG dem Thüringer Amt für Verfassungsschutz übermittelt worden sind.