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§ 22 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Übermittlungsbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürVerfSchG – Übermittlungsverbote

(1) Die Übermittlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hat zu unterbleiben, wenn

  1. 1.

    für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder

  2. 2.

    überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Übermittlungspflicht des Amtes für Verfassungsschutz nach § 12 Abs. 5 Satz 3 oder § 21 Abs. 2 an andere Sicherheitsbehörden besteht, bei

  1. 1.

    Verbrechen,

  2. 2.

    Vergehen, wenn die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt,

und es sich nicht um Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder anderer Landesämter für Verfassungsschutz handelt, die im Rahmen der Unterrichtungspflichten nach § 6 BVerfSchG dem Thüringer Amt für Verfassungsschutz übermittelt worden sind.