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§ 16 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürVerfSchG – Errichtungsanordnung

(1) Für jede Datei im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, in der personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung durch die Stabsstelle Controlling bedarf, festzulegen:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Datei,

  2. 2.

    der Zweck der Datei,

  3. 3.

    die Voraussetzungen der Verarbeitung (Rechtsgrundlagen, betroffener Personenkreis, Art der Daten),

  4. 4.

    die Anlieferung oder Eingabe,

  5. 5.

    die Zugangsberechtigung,

  6. 6.

    Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer und

  7. 7.

    die Protokollierung.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören. Wesentliche Änderungen nach dem Erlass sind ihm mitzuteilen.

(3) Das Amt für Verfassungsschutz hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.