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§ 9 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Verfassung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürVerfGHG – Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung oder Beratung teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung von einem Zwanzigstel des monatlichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9. Der Präsident oder sein Vertreter erhalten einen Zuschlag von zehn vom Hundert des sich nach Satz 2 ergebenden Betrags.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten Reisekostenvergütung entsprechend den für einen Beamten der Besoldungsgruppe B 9 geltenden Bestimmungen.

(3 Wird ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs durch einen Unfall verletzt, den es anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pfl ichten nach diesem Gesetz erleidet, so wird ihm Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, des § 26, der §§ 28 bis 31 sowie der §§ 38 bis 40 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.