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§ 7 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Verfassung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürVerfGHG – Vorsitz

Der Präsident führt den Vorsitz und die allgemeine Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs. Im Falle seiner Verhinderung nimmt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten wahr. Im Übrigen gilt für die Vertretung § 8.