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§ 52 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahrensvorschriften → Siebtes Kapitel – Entscheidungen in Untersuchungsverfahren des Landtags

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 ThürVerfGHG – Gerichtliche Entscheidungen in Untersuchungsverfahren

(1) Gegen gerichtliche Entscheidungen in Untersuchungsverfahren im Sinne von § 30 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes kann der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags, mit der Behauptung, die Entscheidung sei mit der Verfassung nicht vereinbar, Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben; das Gleiche gilt für andere Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens, die sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt glauben. In der Begründung der Beschwerde ist die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, aus der Bedenken gegen die gerichtliche Entscheidung hergeleitet werden.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Wochen nach der Verkündung der Entscheidung schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzureichen; ist die Entscheidung nicht zu verkünden, beginnt die Frist mit der Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe der Entscheidung.

(3) Ist gegen die Entscheidung der Rechtsweg zulässig, so kann die Beschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingereichte Beschwerde entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(4) Wird der Beschwerde stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Sache an das Gericht zurück. In der Beschwerdeentscheidung ist festzustellen, welche Bestimmung der Verfassung verletzt ist.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung, es sei denn, dass er sie zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erörterung des Sach- und Streitstoffes für erforderlich hält oder der Beschwerdeführer sie ausdrücklich beantragt.

(6) Vor Erlass der Entscheidung gibt der Verfassungsgerichtshof den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung. Er kann sie zur mündlichen Verhandlung laden.

(7) Die Beschwerde kann zurückgenommen werden; § 51 Abs. 5 gilt entsprechend.